öhm - man nehme ganz altmodisch einen PC oder größeren Laptop; eine gescheite Maschine muss gebraucht noch nichtmal teuer sein. So einen z.B. wie einer von meinen, Bj. 2012 [Gäste sehen keine Links] - dazu Tasten und ein kleines Mäuschen; packe sich noch eine Handvoll sinnvolle Freeware drauf und kann - arbeiten. Solide, schnell, effizient, auch mit mehr als kurzen Zwitschersätzen. So man eben damit (noch) allround umgehen kann ... Eine Transkription wie das mit dem Brief auf einem Mäusekino? ich? nein, danke, auf keinen Fall. Never ever.Hallenberg hat geschrieben: ↑Dienstag 3. September 2024, 22:16 Wundert mich wie man die Sachen findet ... Handy mit Apps usw. Sehr hinterherhänge.
Man muss Grafiken tw. zwischenbearbeiten können, Fenster nebeneinander auf haben, eine Textverarbeitung zum Schreiben usw.. Dazu ein mittelgroßer Monitor schlichtester Bauart; erlaubt auch beim Surfen ganz andere An- und Einblicke.
Und 'finden' ist letztendlich wie Vieles im Leben - eine Frage von Wissen, Können & Erfahrung - HI. Hier also wie man Suchmaschinen nutzen kann, Verzeichnisse, Portale u.v.a.m. nach dem 'anzapft', was man an Info so haben möchte. Keine von irgendwelchen spezifischen Apps neuester Art oder gar KI
und wenn man sowas hat, macht man sich davon eine Bildschirmkopie, vergrößert & speichert die als Bild und gibt die dann guugle lens zu futtern - das kann nicht nur Bilder, sondern auch Texterkennung. Und das auch von 'alten' Buchschriften; braucht man selbst nicht unbedingt eine OCR mehr an BordHallenberg hat geschrieben: ↑Dienstag 3. September 2024, 22:16 Die verlinkte Schrift kann ich gerade noch so entziffern
sieht so aus [Gäste sehen keine Links]
dann kann man sich einen/den Text in die Zwischenablage kopieren und hier oder sonstwo (samt ggf. Auslesefehlern) einfügen (Anmerkung, das Buch ist von 1843 und gemeinfrei)
wenn man es sich nur am Bildschirm durchlesen will, geht man stattdessen auf Übersetzen, beide Seiten Deutsch und sieht das dann ganz. Sowas dauert dann kaum 1-2 Minuten und man hat's
Vorschriften über das Verhalten der Beurlaubten.
1) Jeder Beurlaubte hat bei der Polizei Behörde des Ortes, wohin er beurlaubt ist, und bel" der Conscriptions: Behörde des Bezirkes, in welchem dieser Ort liegt, bei seiner Ankunft daselbst, so wie auch bei seinem Abgange zum Regiment sich zu melden und jedesmal seir nen Urlaubs Paß vorzuzeigen. Die in Garnisondorte beurlaubten Unteroffiziere haben nebstdem hinsichtlich ihrer Anmeldungen bei den Commandantschaften die Verordnung vom 9. August 1836 Nro.5861 und die Dienstvorschriften $ 554 Abschn. 5 und $ 559 Abschn. 8 zu beachten.
2) Kein Beurlaubter darf sich ohne Erlaubniß der Ortspolizei Behörde aus seinem Urlaubs Orte und der Conscriptions Behörte aus dem Bezirke derselben entfernen, und er hat auch nach hiezu erhaltener Erlaubniß jede weitere Veränderung seines Aufenthaltes in oder au Her dem Conscriptions Bezirke ait die Polizei oder Conscriptions Behörde seines durch den Urlaubs-Paß ihm angewiesenen Urlaubsortes sogleich anzuzeigen.
3) Jeder Beurlaubte hat sich sittlich und ehrbar, gegen Jedermann, namentlich gegen Beamte und Gendarmen, höflich und bescheiden zu betragen, alle polizeiliche und andere Verordnungen genau zu beachten, insbesondere die Polizeistunden einzuhalten, alle Er cesse, vorzüglich Raufereien, Nachtschwärmerei, unerlaubtes Fischen oder Jagen, verbotenes Schießen, Holz und Zollfrevel zu vermeiden. Er bleibt wegen aller Polizei-Uebertretungen dem Einschreiten der zuständigen Civilbehörden unterworfen.
4) Der Gendarmerie und den örtlichen Polizeidienern, allen polizeilichen Aussehern, auch vor den Thoren der Städte, hat der Beurlaubte auf Verlangen seinen Paß vorzuweisen.
5) Er hat bei dem Ablauf seines Urlaubs, oder auf Einberufen rechtzeitig einzurücken, und die oben ad 2 gegebenen Verhaltungs-Befehle, damit er jederzeit zum Dienst einberufen werden kann, genau zu beachten, bei Bermeidung der gegen Ausbleiben über Urlaub und gegen die Desertion durch Geseze und Vorschrifen, insbesondere durch die Berordnung vom 2. April 1841 Nro. 3504 angedrohten Strafen.
6) Jeder in der II. Classe ohne Montur. Raten beurlaubte Soldat (Gefreiter oder Gemeiner) hat entweder persönlich oder durch Vermittlung der Conscriptions-Behörde, in deren Bezirk er beurlaubt ist, um Urlaubs Verlängerung nachzusuchen.
Der auf der Rückseite bezeichnete Beurlaubte ist vor seinem Abgange in Urlaub über alle vorstehende Puncte gehörig belehrt worden.
Das
Commando
Er wurde ganz gesund befunden.